LAG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2016 – 13 Sa 356/16 (Entbehrlichkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements vor krankheitsbedingter Kündigung)

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) ist nicht entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer ein solches Angebot in der Vergangenheit mehrmals abgelehnt hat und seit der letzten Ablehnung sich wiederum Krankheitszeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres angesammelt haben.

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BGH, Urteil vom 20.03.2014 - 2 AZR 565/12 (Personenbedingte Kündigung wegen Alkoholerkrankung)

Lehnt ein alkoholabhängiger Arbeitnehmer eine Entziehungskur bzw. Therapie ab, kann der Arbeitgeber in aller Regel davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer von seiner Alkoholkrankheit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird.

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BAG, Urteil vom 20.12.2012 - 2 AZR 32/11 (Personenbedingte Kündigung wegen Alkoholsucht)

Eine außerordentliche Kündigung im Zusammenhang mit einer Alkoholsucht ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn die ordentliche Kündigung tarifvertraglich oder einzelvertraglich ausgeschlossen ist.

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BAG, Urt. v. 25.11.2010 – 2 AZR 984/08 (Personenbedingte Kündigung bei mehrjähriger Freiheitsstrafe)

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall klagte ein Arbeitnehmer gegen eine fristgerechte personenbedingte Kündigung, die von einem Unternehmen ausgesprochen worden war, nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er eine zweijährige Freiheitsstrafe zu verbüßen habe.

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BAG Urt. v. 30.09.2010 – 2 AZR 88/09 (Krankheitsbedingte Kündigung – Beweislast für leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit)

Eine krankheitsbedingte Kündigung kommt nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann in Betracht, wenn eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz nicht möglich ist, und auch der bisherige Arbeitsplatz nicht an, dem Arbeitnehmer zuträgliche Arbeitsbedingungen angepasst werden kann.

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BAG, Urt. v. 10.06.2010 – 2 AZR 1020/08 (Verhältnismäßigkeit der personenbedingten Kündigung)

Eine personenbedingte Kündigung durch einen öffentlichen Arbeitgeber ist dann unverhältnismäßig, wenn ein Mitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz versetzt worden ist, und ihm auf Grund der Verlagerung des Verwaltungszweiges gekündigt wurde.

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BAG, Urt. v. 18.9.2008 - 2 AZR 976/06 (Studentische Hilfskraft nach Exmatrikulation)

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit war der Kläger als studentische Hilfskraft bei einer Forschungseinrichtung angestellt.

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SAG 18.09.2008 - 2 AZR 976/06 (Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation)

Die Beschäftigung eines Studenten als "studentische Hilfskraft" an einer Forschungseinrichtung setzt in der Regel voraus, dass er dem Studium nachgeht. Entfällt diese Voraussetzung, zB durch Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen regelmäßig gerechtfertigt.

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SAG 05.06.2008 - 2 AZR 984/06 - (Außerordentliche Kündigung wegen Verlustes einer betrieblichen Fahrerlaubnis)

Der Verlust der Fahrerlaubnis kann bei einem Kraftfahrer einen personenbedingten Grund zur Kündigung - und sogar einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung - darstellen.

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SAG 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06 - (Kündigungsschutz - Betriebliches Eingliederungsmanagement)

Dem Arbeitgeber, der ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) unterlassen hat, ist die Darlegung gestattet, dass ein solches Verfahren, tZB aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Beschäftigungsmöglichkeit geführt hätte.

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BAG, Urt. v. 18.1.2007 - 2 AZR 731/05, Pressemitteilung Nr. 1/07

Gründe in der Person des Arbeitnehmers, die nach § 1 Abs. 2 KSchG eine Kündigung sozial rechtfertigen, liegen nicht vor, wenn ein für eine Tätigkeit im Gepäckdienst eingestellter (Werk-)Student auf Grund seiner überlangen Studiendauer nach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nicht mehr als Student sozialversicherungsfrei ist.

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BAG, Urt. v. 7.12.2006 - 2 AZR 182/06, Pressemitteilung Nr. 78/06

Die Einhaltung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigungen gegenüber Schwerbehinderten.

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