BAG, Urt. v. 3.8.2016 – 10 AZR 710/14 (Hessisches LAG – 19 Sa 1266/13) (Gerichtliche Leistungsbestimmung beim Bonus)

Hat der Arbeitgeber über die Höhe eines Bonusanspruchs des Arbeitnehmers nach billigem Ermessen zu entscheiden, unterliege diese Entscheidung der vollen gerichtlichen Überprüfung.

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BAG, Urteil vom 22.07.2014 - 9 AZR 981/12 (Ungekündigtes Arbeitsverhältnis als Voraussetzung für Urlaubsgeld)

Es kann eine unangemessene Benachteiligung darstellen, wenn die Leistung einer Sonderzahlung voraussetzt, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.

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BAG, Urteil vom 09.04.2014 - 10 AZR 635/13 (Jubiläumsgeld - Ausscheiden mit Vollendung der Beschäftigung)

Kann ein Jubiläumsgeld "bei Vollendung" einer bestimmten Beschäftigungszeit (ohne weitere Voraussetzungen) beansprucht werden, besteht ein Anspruch darauf auch dann, wenn der Beschäftigte zeitgleich mit der Vollendung der Beschäftigungszeit ausscheidet.

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BAG, Urteil vom 19.03.2014 - 10 AZR 622/13 (Bemessung eines Leistungsbonus - Festsetzung auf "Null")

Auch in AGB kann die Zahlung eines Leistungsbonus allein in das pflichtgemäße Ermessen des Arbeitgebers nach § 315 BGB gestellt werden.

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BAG, Urteil vom 13.11.2013 -10 AZR 848/12 (Sonderzahlung mit Mischcharakter - Stichtag: ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 31. Dezember)

Eine auch als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung zugesagte Sonderzahlung darf in einem Formulararbeitsvertrag weder vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember noch davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch ungekündigt ist.

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ArbG Köln, Urteil vom 09.10.2013 - 3 Ca 1819/13 (Kein allgemeiner Anspruch auf ein "Weihnachtsgeschenk")

Arbeitnehmer, die nicht an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilgenommen haben, haben keinen Anspruch auf bei dieser Gelegenheit verschenkte iPads mini, wenn der Arbeitgeber mit dieser "Überraschung" nur zu freiwilligen Teilnahme an Betriebsfeiern außerhalb der Arbeitszeit motivieren wollte.

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BAG, Urteil vom 25.09.2013 - 10 AZR 850/12 (Eine Tarifnorm, die eine Kürzung der Jahressonderzahlung bei ruhendem Arbeitsverhältnis vorsieht, gilt nicht für Fälle lang andauernder Erkrankung ohne Entgeltfortzahlung.

Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Jahressonderzahlung des Bundesmanteltarifvertrags der Deutschen Entsorgungswirtschaft, die vorsieht, dass Beschäftigte im November eine Sonderzahlung in Höhe einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung erhalten.

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BAG, Urt. v. 10.12.2008 - 10 AZR 15/08 (Weihnachtsgeld bei vorzeitigem Ausscheiden)

Sachverhalt: Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Arbeitgeber jeweils im November als freiwillige Leistung festlegt, ob und in welcher Höhe er seinen Arbeitnehmern Weihnachtsgeld zahlt.

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BAG, Urt. v. 10.12.2008 - 10 AZR 35/08 (Kein Weihnachtsgeld bei Elternzeit?)

Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin befand sich von August bis November in Mutterschutz und ab Dezember in Elternzeit.

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SAG 10.12.2008 -10 AZR 35/08 - sowie SAG 28.03.2007 -10 AZR 261/06- (Jahressonderzuwendung - befristeter Arbeitsvertrag)

Auch wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Freiwilligkeitsvorbehalts in seiner Entscheidung frei ist, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, wenn er nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillig Sonderzahlungen leistet.

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SAG 23.04.2008 -10 AZR 258/07 - (Anspruch auf Sonderleistung bei neu erfolgendem Beitritt zu einem der tarifschließenden Verbände)

Der Anspruch auf die in § 18 des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter (BRTV) geregelte Sonderzahlung entsteht nicht ratierlich für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat, sondern im Falle des Ausscheidens zu diesem Zeitpunkt und ist mit der Zahlung des letzten Gehalts fällig.

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BAG, Urt. v. 13.2.2007 - 9 AZR 374/06, Pressemitteilung Nr. 9/07

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen Streik, so führt dies grundsätzlich zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer verliert für diesen Zeitraum seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt.

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