BAG, Beschl. v. 16.01.2018 – 7 ABR 21/16 (Anfechtung einer Betriebsratswahl bei Streit um Gemeinschaftsbetrieb)

Der Arbeitgeber, dessen Belegschaft einen Betriebsrat gewählt hat, ist bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Ansprechpartner des Betriebsrats.

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BAG, Beschl. v. 17.05.2017 – 7 ABR 21/15 (Betriebsteil als selbstständiger Betrieb – Räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb)

Darf ein Arbeitnehmer während seiner Schicht den Betriebsteil, in dem er beschäftigt ist, nicht für mehr als 30 Minuten verlassen, kann allein dies dazu führen, dass ihm die persönliche Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat in nur 20 Minuten entfernten Hauptbetrieb so erschwert ist, dass der Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG als selbstständiger Betrieb gilt.

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BAG, Beschluss v. 13.8.2008 - 7 ABR 21/07 (Definition eines Gemeinschaftsbetriebs gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 BetrVG)

Laut Gesetz wird ein gemeinsamer Betrieb vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden (Nr. 1).

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SAG 13.08.2008 - 7 ASR 21/07 - (Gemeinschaftsbetrieb - gemeinsame Betriebsstätte - einheitlicher Leitungsapparat - Indizwirkung)

Das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes setzt auch nach der Neuregelung des § 1 BetrVG eine gemeinsame Betriebsstätte voraus, in der die Betriebsmittel und die Arbeitnehmer zur Erreichung eines einheitlichen arbeitstechnischen Zwecks von den beteiligten Arbeitgebern zusammengefasst sind und von einer einheitlichen Leitung eingesetzt werden.

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BAG 16.04.2008 - 7 ABR 4/07 - (gemeinsamer arbeitstechnischer Betriebszweck)

Das Rechtschutzinteresse für einen Wahlanfechtungsantrag fehlt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann (vgl. SAG vom 13.03.1991, 7 ABR 5/90). Dies ist der Fall, wenn die Amtszeit des gewählten Betriebsrats während des Verfahrens geendet hat.

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BAG, Urt. v. 16.2.2006 - 8 AZR 211/05, NZA 2006, 592

Haben zwei Unternehmen in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen (hier: privates und gewerbliches Handwerk) einen eigenen Geschäftsführer, liegt mangels eines einheitlichen betriebsbezogenen Leitungsapparates kein gemeinsamer Betrieb vor, auch wenn die Geschäftsführer Familienmitglieder sind.

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BAG, Urt. v. 17.8.2005 - 7 ABR 62/04, juris

Die beim Landesarbeitsgericht unterbliebene Beteiligung des Betriebsrats ist für die überprüfung des angefochtenen Beschlusses ohne Bedeutung, wenn der Verfahrens fehl er nicht gerügt worden ist.

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