BAG, Urt. v. 14.12.2017 – 2 AZR 216/17 (Keine Anrufung deutscher Arbeitsgerichte durch Mitarbeiter einer Auslandsvertretung)

Ein ausländischer Staat als Arbeitgeber unterliegt grds. nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, selbst wenn er mit dem Mitarbeiter die Geltung deutschen Arbeitsrechts vereinbart hat. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt auch konsularische Tätigkeiten oblegen haben.

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EuGH, Urt. v. 14.09.2017 – Rs. C-168/16, C-169-16 (Ryanair) (Gerichtliche Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Klagen von Flugpersonal)

Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Klage eines Mitglieds des bei einer Fluggesellschaft beschäftigten oder ihr zur Verfügung gestellten Flugpersonals zur Klärung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts der Begriff „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ im Sinne dieser Vorschrift nicht mit dem Begriff „Heimatbasis“ im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16.12.1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in der durch die Verordnung (EG) Nr, 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 geänderten Fassung gleichgesetzt werden kann.

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BAG, Beschluss vom 17.09.2014 - 10 AZB 43/14 (Arbeitnehmereigenschaft eines mitarbeitenden Gesellschafters - Rechtsweg)

Ein in einer GmbH mitarbeitender Gesellschafter mit mehr als 50% Stimmrechtsanteil steht regelmäßig nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft.

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BAG, Beschluss vom 30.04.2014 - 7 ABR 30/12 (Kirchliches Mitarbeitervertretungsrecht - Zuständigkeit)

Die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet, soweit es um die Anwendung kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts geht.

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BAG, Beschluss vom 05.12.2013 - 10 AZB 25/13 (Rechtsweg bei Klage gegen offene Pensionskasse)

Eine Klage gegen eine Pensionskasse, die nicht nur Unternehme eines bestimmten Konzerns offensteht, fällt in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

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BAG, Beschluss vom 15.11.2013 - 10 AZB 28/13 (Rechtsweg bei der Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers)

Das Arbeitsgericht ist nach der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 zuständig, soweit der Rechtsstreit nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft, sondern eine weitere Rechtsbeziehung besteht, oder wenn Ansprüche aus einem auch während der Zeit als Geschäftsführer nicht aufgehobenen Arbeitsverhältnis nach Abberufung als Organmitglied geltend gemacht werden.

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BAG, Beschluss v. 7.7.2009 - 5 AZB 8/09 (Rechtsweg bei Schadensersatz für geleastes Firmenfahrzeug)

Eine Rechsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber i.S.v. § 2 Absatz 1 Nr.3 d ArbGG liegt nicht vor, wenn die Versicherung Schadensersatz gegen den Arbeitnehmer als Unfallverursacher verlangt.

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BAG, Urt. v. 3.2.2009 - 5 AZB 100/08 (Klage eines Geschäftsführers)

Ein Geschäftsführer gilt nicht als Arbeitnehmer (§ 5 Absatz 1 Satz 3 ArbGG). Die Arbeitsgerichte sind gemäß § 2 Absatz 1 Nr.3b ArbGG aber nur ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebers über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht ist daher nicht eröffnet.

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BAG, Beschluss v. 17.12.2008 - 5 AZB 69/08 (Gesetzlicher Vertreter)

Der Werksleiter eines Eigenbetriebes ist kein gesetzlicher Vertreter i.S.v. § 5 Absatz 1 Satz 3 ArbGG, sodass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig ist.

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SAG 19.08.2008 - 5 AZS 75/08 - (Rechtsweg - Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung)

Für Klagen auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig.

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BAG 02.07.2008 - 10 AZR 355/07 - (internationale Zuständigkeit: bei Klagen der ZVK des Baugewerbes)

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind materielle Einwendungen gegen den Klageanspruch vor oder in der Güteverhandlung nach deutschem Prozessrecht noch nicht als erstes Verteidigungsvorbringen anzusehen, das die Zuständigkeit des angerufenen unzuständigen Arbeitsgerichts kraft rügeloser Einlassung nach Art. 24 Satz 1 EuGWO begründet.

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BAG 27.02.2008 - 5 B 43/07- (Rechtsweg bei Insolvenzanfechtung)

Fordert der Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer Rückzahlung der vom Schuldner vor Insolvenzeröffnung geleisteten Vergütung wegen Anfechtbarkeit der Erfüllungshandlung (§§ 129 ff. InsO), ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

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BAG, Beschl. v. 8.11.2006 - 5 AZB 36/06, NZA 2007, 53

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten (sog. Ein-Euro-Job iSv. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Sozialgerichte zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG) (vorliegend: Klage u.a. auf Schadensersatz wegen entgangener Mehraufwandsentschädigung i.H.v. 1,50 Euro pro tatsächlich geleisteter Stunde nach Erklärung des beklagten Vereins, die Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme mit sofortiger Wirkung zu beenden).

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BAG, Beschl. v. 27.9.2006 - 5 AZB 33/06, NZA 2006,1432

Berufsausbildung iSd § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG sind nicht nur alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG. Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung liegt vielmehr auch vor, wenn der Betreffende auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen Arbeit leistet und dies außerhalb der betrieblichen Berufsbildung erfolgt.

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