BAG Urt. v. 12.08.2010 – 2 AZR 558/09 (Änderungskündigung im öffentlichen Dienst)
Ein öffentlicher Arbeitgeber ist bei der Schließung einer Behörde grundsätzlich dazu berechtigt gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Änderungskündigung auszusprechen.
BAG, Urt. v. 15.1.2009 - 2 AZR 641/07 (Bestimmtheit der änderungskündigung)
1. Sachverhalt: Dem Beklagten wurde gekündigt und ihm ein neues Arbeitsverhältnis angeboten. Nach dem neuen Arbeitsvertrag sollen auf das Arbeitsverhältnis die Regelung des Manteltarifvertrages, des Entgeltrahmentarifvertrages sowie der Entgelttarifvertrag Anwendung finden in ihrer jeweils gültigen Fassung.
BAG 15.01.2009 - 2 AZR 641/07 - (Betriebsbedingte änderungskündigung gegenüber Leiharbeitnehmer mit dem Ziel der arbeitsvertraglichen Bindung an tarifvertragliche Regelungen der Verleihbranche)
Eine änderungskündigung ist unwirksam, wenn das Angebot des kündigenden Arbeitgebers unbestimmt ist. Der Arbeitnehmer muss dem änderungsangebot sicher entnehmen können, welcher Vertragsinhalt zukünftig maßgeblich sein soll.
BAG, Urt. v. 27.11.2008 - 2 AZR 757/07
Das Problem: Nach dem neuen § 34 Absatz 2 TVöD können dort genannte Arbeitsverhältnisse nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
BAG, Urt. v. 28.8.2008 - 2 AZR 967/06 (Auswirkungen des Zustimmungsersetzungsverfahrens)
Sachverhalt: Der Arbeitnehmer nahm unter Vorbehalt eine änderungskündigung an. Gegenstand der änderungskündigung war die Versetzung und Umgruppierung in eine niedrigere Vergütungsgruppe nach dem Haustarifvertrag.
BAG 28.08.2008 - (änderungskündigung - rechtskräftig verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung)
Hat wegen der Eingruppierung des Arbeitnehmers ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG stattgefunden, kann sich der Arbeitgeber im Rechtsstreit über eine änderungskündigung nicht auf die Maßgeblichkeit einer dem Ergebnis des durchgeführten Beschlussverfahrens widersprechenden Eingruppierung berufen.
BAG, Urt. v. 26.8.2008 - 1 AZR 353/07 (überflüssige änderungskündigung, wenn Betriebsvereinbarung neue Lohnart wirksam eingeführt hat)
Sachverhalt: Für ein Automobilzulieferer-Unternehmen galt ein Tarifvertrag, in dem sowohl Arbeit in Zeit-, Akkord- oder Prämienlohn vergeben wird.
SAG 26.08.2008 - 1 AZR 353/07- ("überflüssige" änderungskündigung - Wechsel der Lohnart durch Betriebsvereinbarung - keine Regelungssperre nach § 77 Abs. 3 SetrVG)
Auch wenn ein änderungsschutzantrag nicht genau den Vorgaben des § 4 S 2 KSchG entspricht, ist er dennoch hinreichend bestimmt iSv § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die gewählte Formulierung ausreichend deutlich zu erkennen gibt, dass die Unwirksamkeit der änderung der Arbeitsbedingungen durch die änderungskündigung festgestellt werden soll.
SAG 26.06.2008 - 2 AZR 139/07 - (änderungskündigung - Vergütungsreduzierung)
Besteht die vom Arbeitgeber angebotene Vertragsänderung allein in der Absenkung der bisherigen Vergütung, bedarf es regelmäßig eines umfassenden Sanierungsplans, der alle gegenüber der beabsichtigten änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft.
BAG 26.06.2008 - 2 AZR 147/07 - (Außerordentliche änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist)
Eine außerordentliche betriebsbedingte änderungskündigung nach § 55 Abs. 3 BAT-KF ist unwirksam, wenn sie unverhältnismäßig und damit unzumutbar ist.
BAG, Urt. v. 1.2.2007 - 2 AZR 44/06, Pressemitteilung Nr. 8/07
Spricht der Arbeitgeber eine änderungskündigung aus und will der Arbeitnehmer das änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen, so steht ihm hierfür gemäß § 2 Satz 2 KSchG längstens eine Erklärungsfrist von drei Wochen zur Verfügung.
BAG, Urt. v. 18.5.2006, 2 AZR 230/05, NZA 2006,1092
§ 2 Satz 2 KSchG betrifft nach seinem Wortlaut lediglich die Vorbehaltserklärung, nicht jedoch die vorbehaltlose Annahme des änderungsangebots.
BAG, Urt. v. 18.5.2006 - 2 AZR 207/05, DB 2006,1851
Nachweisbar nicht möglich" iSd. § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ist die Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen, wenn sie zwingend ausgeschlossen ist.
BAG, Urt. v. 2.3.2006 - 2 AZR 64/05, NZA 2006, 985
Bei der außerordentlichen änderungskündigung müssen gegenüber der ordentlichen Kündigung gesteigerte Anforderungen gestellt werden.
BAG, Urt. v. 12.1.2006 - 2 AZR 126/05, NZA 2006, 587
Eine änderungskündigung zur Entgeltsenkung ist nicht allein deshalb sozial gerechtfertigt, weil eine neue gesetzliche Regelung die Möglichkeit vorsieht, durch Parteivereinbarung einen geringeren (tariflichen) Lohn festzulegen, als er dem Arbeitnehmer bisher gesetzlich oder vertraglich zustand.