Von Urlaub über Teilzeitarbeit
bis zum befristeten Arbeitsverhältnis …
… Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht
sind mit Beratung & Hilfe für Sie da!


Urlaub

Der Urlaub setzt einen Urlaubsantrag voraus. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem gewünschten Urlaubstermin entsprechen. Etwas anderes gilt nur, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Bei Streitigkeiten hierüber darf der Arbeitnehmer nicht einfach der Arbeit fern bleiben, sondern der Anspruch muss gerichtlich geltend gemacht werden. Es sollte umgehend ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden.

Während des Urlaubes ist der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsvertrages und der sich daraus ergebenden Treuepflichten gehalten, für Erholung zu sorgen. Die Annahme einer anderen Arbeit im Urlaub stellt eine Verletzung der Pflicht dar und kann sogar eine Kündigung durch den Arbeitgeber veranlassen. Erkrankt der Arbeitnehmer im Urlaub, werden diese Tage nicht als Urlaubstage gewertet. In der Regel muss der Urlaub bis zum Ende eine Jahres genommen werden, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres. Anderenfalls verfällt er.


Teilzeitarbeit

Von Teilzeitarbeit spricht man, wenn nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages weniger gearbeitet wird, als in dem Betrieb üblich ist. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, wenn in dem Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Dieser Rechtsanspruch wird häufig nach der Geburt von Kindern geltend gemacht.

Arbeitgeber verbinden hiermit nicht selten organisatorische und finanzielle Probleme und neigen oft dazu, den Anspruch abzulehnen. Bei einer solchen Interessenkollision sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren.


Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse haben in den vergangenen Jahren stetig an Bedeutung zugenommen. Für den Arbeitgeber stellen sie ein probates Mittel dar, um eine Lockerung des Kündigungsschutzes herbei zu führen. Die Befristung kann an eine feste Zeit gebunden werden und endet, wenn der maßgebliche Zeitpunkt erreicht ist. Die Befristung kann aber auch an einen Zweck orientiert sein und endet, wenn der Zweck erreicht wurde. Der befristete Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform. Er kann grundsätzlich nicht vorzeitig gekündigt werden, wenn der Arbeitsvertrag eine solche Kündigung nicht gerade zulässt.

Wenn Sie als Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht prüfen lassen, ob die Befristung rechtmäßig erfolgte, muss dieses spätestens drei Wochen nach dem Ablauf der Befristung erfolgen. Arbeitnehmer müssen sich drei Monate vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit melden, da es ansonsten zu der Verhängung einer Sperrfrist kommen kann.

Bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Befristung geht es immer um die Frage, ob ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Wenden Sie sich bei einem solchen Problem an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.


Hilfe oder rechtliche Beratung zu Urlaub, Teilzeitarbeit oder einem befristeten Arbeitsverhältnis gewünscht? – Wir helfen sofort!

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