EuGH, Urt. v. 07.08.2018 – C-61/17, C-62/17, C-72/17 (Begriff des den Arbeitgeber „beherrschenden“ Unternehmens bei Massenentlassungen)

Ein Unternehmen ist nur dann als den Arbeitgeber „beherrschend“ i.S.v. Art. 2 Abs. 4 RL 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie) anzusehen, wenn es auf den Arbeitgeber durch Beteiligungen an dessen Gesellschaftskapital oder durch andere rechtliche Verbindungen bestimmenden Einfluss hinsichtlich der Massenentlassungsentscheidung ausüben kann.

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EuGH, Urt. v. 22.02.2018 – Rs. C-103/16 (Zulässigkeit der Kündigung Schwangerer im Rahmen einer Massenentlassung)

Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf aufgrund einer Massenentlassung gekündigt werden.

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LAG Düsseldorf, Urt. v. 01.08.2017 – 3 Sa 864/16 (Anspruch auf Verzugszinsen – Unverschuldeter Rechtsirrtum bei fehlerhafter Massenentlassungsanzeige)

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine hinreichende und abschließende Stellungnahme des Betriebsrats i.S.v. § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG vorliegt, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt.

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BAG, Urt. v. 26.01.2017 – 6 AZR 442/16 (Massenentlassung – Einbeziehung von Arbeitnehmer(innen) in Elternzeit

Bei Arbeitnehmer(innen) in Elternzeit gilt als Entlassung i.S.v. § 17 KSchG der Eingang des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung bei der zuständigen Behörde.

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BAG, Urt. v. 22.09.2016, 2 AZR 276/16 (Massenentlassung – Anforderungen an die Konsultation des Betriebsrats)

Der Arbeitgeber unterliegt keinem Einigungszwang im Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG. Besteht keine Verhandlungsbereitschaft des Betriebsrats mehr, darf der Arbeitgeber den Beratungsanspruch des Betriebsrats als erfüllt ansehen.

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BAG, Urt. v. 9.6.2016 – 6 AZR 405/15 u.a. (Heilung einer fehlerhaften Unterrichtung bei Massenentlassungen)

Eine unterlassene Unterrichtung des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG über die von der Massenentlassung betroffenen Berufsgruppen im Fall einer Betriebsstillegung könne durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats geheilt werden.

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BAG, Urteil vom 20.02.2014 - 2 AZR 346/12 (Betriebsbedingte Änderungskündigung als "Entlassung" nach § 17 Abs. 1 KSchG)

Änderungskündigungen sind "Entlassungen" i.S.v. § 17 KSchG. Das gilt unabhängig davon, wie der betroffene Arbeitnehmer auf das Änderungsangebot reagiert.

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BAG, Urteil vom 21.03.2013 - 2 AZR 60/12 (Konsultationsverfahren bei Massenentlassungen)

Ist vor Ausspruch einer Kündigung ein nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderliches Konsultationsverfahren nicht durchgeführt worden, ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB rechtsunwirksam.

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SAG 21.05.2008 - 8 AZR 84/07 - (Betriebsübergang - Massenentlassung - Ende des Konsultationsverfahrens nach Art 2 EGRL 591gB)

Eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl ist nicht nur dann nicht vorzunehmen, wenn ein Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht, sondern auch dann, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der eine der Betriebe, die zusammen einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, zwar noch nicht stillgelegt ist, auf Grund einer unternehmerischen Entscheidung, die bereits greifbare Formen angenommen hat, aber feststeht, dass er bei Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers stillgelegt sein wird.

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BAG, Urt. v. 13.7.2006 - 6 AZR 198/06, NZA 2007,25

§ 17 Abs. 1 KSchG ist im Hinblick auf die Richtlinie RL 98/59/EG vom 20. Juli 1998 richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Massenentlassungsanzeige vor Erklärung der Kündigungen erstattet werden muss.

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BAG, Urt. v. 23.3.2006 - 2 AZR 343/05, NZA 2006, 971

Entlassung iSd. § 17 Abs. 1 KSchG meint bei einer der Richtlinie RL 98/59/EG vom 20. Juli 1998 entsprechenden richtlinienkonformen Auslegung der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmung den Ausspruch der Kündigung (Abänderung der bisherigen Rechtsprechung - zuletzt: BAG 18.9.2003 - 2 AZR 79/02,BAGE 107, 318).

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