LAG Köln, Urt. v. 18.01.2018 – 7 Sa 292/17 (Geschäftsführer einer internationalen Unternehmensberatung kein Arbeitnehmer)

Es stellt keinen institutionalisierten Rechtsmissbrauch dar, wenn in der als GmbH organisierten, mit ca. 1.000 Mitarbeitern ausgestatteten deutschen Sektion eines weltweit agierenden Unternehmensberatungskonzerns alle ca. 120 Partner/Senior-Partner zu GmbH-Geschäftsführern berufen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Partner/Senior-Partner zwar an der Spitze der Hierarchie der mit Unternehmensberatungsaufgaben befassten Personen stehen, aber keine „klassischen“ Geschäftsführungsaufgaben zu verrichten haben.

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BAG, Urt. v. 19.10.2017 – 8 AZR 845/17 (Kein Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb)

Arbeitnehmer in Kleinbetrieben haben keinen Wiedereinstellungsanspruch nach einer betriebsbedingten Kündigung i.S.v. § 23 Abs. 1 S. 2-4 KSchG.

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BAG, Urt. v. 21.09.2017 – 2 AZR 57/17 (Keine Anwendbarkeit der Klagefrist des § 4 KSchG auf Eigenkündigungen)

Die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG und die Fiktionswirkung des § 7 KSchG finden auf die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers keine Anwendung.

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BAG, Urt. v. 21.09.2017 – 2 AZR 865/16 (Ausschluss von Geschäftsführern vom Anwendungsbereich des KSchG)

Der Organvertreter bleibt nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgeschlossen. Dies verstößt weder gegen das Grundgesetz, noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB.

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BAG, Urt. v. 02.03.2017 – 2 AZR 427/16 (Beweislast für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes)

Für das Überschreiten des Schwellenwertes des § 23 Abs. 1 S. 2, 3 KSchG trägt der Arbeitnehmer die Beweislast.

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LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.12.2016 – 2 Sa 1382/16 (Kein Kündigungsschutz im Konzern)

Der Kündigungsschutz nach dem KSchG ist nicht unternehmens-, das heißt arbeitgeberübergreifend, ausgestaltet. Vielmehr ist der Anwendungsbereich des KSchG betriebsbezogen. Die Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen sind deshalb nicht zu berücksichtigen.

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LAG Düsseldorf, Urt. v. 08.09.2016 – 11 Sa 705/15 (Keine Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern beim Schwellenwert nach § 17 KSchG)

Leiharbeitnehmer sind beim Schwellenwert nach § 17 KSchG nicht zu berücksichtigen.

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BAG, Urt. v. 19.7.2016 – 2 AZR 468/15 (Hessisches LAG – 9 Sa 1036/14) (Betrieblicher Anwendungsbereich bei mehreren Betriebsstätten)

Es geht um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG. Der Betriebsbegriff des § 1 BetrVG findet Anwendung.

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BAG, Urteil vom 20.02.2014 - 2 AZR 859/11 (Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG bei Übernahme von Leiharbeitnehmern in ein Arbeitsverhältnis)

Zeiten, während derer ein Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert war, sind in einem späteren Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Entleiher regelmäßig nicht auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen.

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BAG, Urteil vom 24.10.2013 - 2 AZR 1057/12 (Beginn und Ende der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG)

Das Ende der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG kann auch auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fallen. § 193 BGB findet insoweit keine Anwendung.
§ 1 Abs. 1 KSchG enthält keine von § 193 BGB geforderte Frist für die Abgabe einer Kündigungserklärung.

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BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 2 AZR 51/12 (Kündigungsschutz für "Alt-Arbeitnehmer" trotz rechtlicher Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses)

Führen alter und neuer Arbeitgeber den Betrieb vor der rechtlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gemeinsam, richtet sich für die Feststellung, ob ein Arbeitsverhältnis i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG nach dem 31.12.2013 begonnen hat, nach dem Anfang des ersten Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer dem Betrieb ohne lang andauernde Unterbrechung zugehört hat, also eine kontinuierliche Beschäftigung vorlag und vor und nach der Unterbrechung eine ausreichende Anzahl von "Alt-Arbeitnehmern" beschäftigt war.

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BAG, Urteil vom 24.01.2013 - 2 AZR 140/12 (Leiharbeitnehmer zählen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes mit)

Bei der Berechnung des Schwellenwertes nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG werden regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer mitgezählt.

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BAG, Urt. v. 26.3.2009 - 2 AZR 883/07 (Gemeinsamer Betrieb eines deutschen mit einem ausländischen Unternehmen)

Unabhängig davon, ob zwischen dem Mutterunternehmen im Ausland und dem deutschen Tochterunternehmen aufgrund eines Kooperationsvertrages eine enge Zusammenarbeit besteht, ist das KSchG nicht anwendbar, wenn das Tochterunternehmen die Schwellenwerte aus § 23 KSchG nicht erreicht.

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BAG, Urt. v. 3.10.2008 - 2 AZR 131/07 (Darlegungslast bei Kleinstbetriebsklausel)

Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 KSchG.

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§ 23 Abs. 1 KSchG erfasst nur Betriebe,die in der Bundesrepublik Deutschland liegen. SAG 17.01.2008 - 2 AZR 902/06 - (Betriebe im Gebiet der SRD) SAG 26.06.2008 - 2 AZR 264/07 - (Verteilung der Darlegungs- und Beweislast)

Will ein Arbeitnehmer im Prozess geltend machen, eine ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam, so muss er darlegen und beweisen, dass die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Beschäftigtenzahl (mehr als zehn Arbeitnehmer) erreicht ist.

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BAG, Urt. v. 15.2.2007 - 8 AZR 397/06, Pressemitteilung Nr. 15/07

Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Der im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer erwachsene Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz geht nicht mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber über, wenn in dessen Betrieb die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG nicht vorliegen.

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BAG, Urt. v. 21.9.2006 - 2 AZR 840/05, Pressemitteilung Nr. 59/06

Bei einem späteren Absinken der Zahl der am 31. Dezember 2003 beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf oder weniger Personen genießt keiner der im Betrieb verbleibenden "Alt-Arbeitnehmer" weiterhin Kündigungsschutz, soweit in dem Betrieb einschließlich der seit dem 1. Januar 2004 eingestellten Personen insgesamt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.

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