BAG, Beschl. v. 21.03.2018 – 7 ABR 38/16 (Mitbestimmte Ein- und Umgruppierung in Vergütungsordnung bei Zahlung außertariflicher Zulagen)

Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern neben der tariflichen Vergütung außertarifliche Zulagen, ist eine beabsichtigte Ein- oder Umgruppierung in die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung zulässig und nicht gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gesetzwidrig, selbst wenn der Zahlung der Zulagen ein nicht mitbestimmtes kollektives System zugrunde liegt.

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BAG, Urt. v. 13.12.2017 – 4 AZR 576/16 (Vertrauensschutz bei korrigierender Rückgruppierung)

Eine sog. korrigierende Rückgruppierung kann wegen eines Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) auch dann i.S.v. § 242 BGB treuwidrig sein, wenn eine vorangegangene erneute Überprüfung der Eingruppierung – bei unveränderter Tätigkeit – zu einer Höhergruppierung geführt hatte.

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BAG, Urt. v. 27.09.2017 – 7 ABR 8/16 (Ein- und Umruppierung im tarifpluralen Betrieb)

Gelten mehrere tarifliche Vergütungsordnungen, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zwar sämtlichen Vergütungsordnungen zuordnen. Beschränkt sich der Arbeitgeber auf eine Vergütungsordnung, ist das für die ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 99 BetrVG jedoch ausreichend.

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BAG, Beschl. v. 23.08.2016, 1 ABR 15/14 (Ein- und Umgruppierung im tarifpluralen Betrieb)

Der tarifgebundene Arbeitgeber ist auch betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die tarifvertragliche Vergütungsordnung anzuwenden, sofern dies nach § 87 BetrVG möglich ist. Gleiches gilt, wenn in einem tarifpluralen Betrieb mehrere Vergütungsordnungen gelten.

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BAG, Urteil vom 20.03.2013 - 4 AZR 590/11 (Eingruppierung von Lehrern)

Die für angestellte Lehrer geltenden Eingruppierungsrichtlinien bzw. Erlasse der Länder sind unabhängig vom Inkrafttreten des TV-L bis zum Inkrafttreten der Lehrerrichtlinien der TdL am 01.12.2012 uneingeschränkt anwendbar, auch im Hinblick auf Bewährungsaufsteige.

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BAG, Urt. v. 13.8.2009 - 6 AZR 177/08 (Stufenaufstieg)

Die Höhe der Vergütung von in den TVöD übergeleiteten Arbeitnehmern ist in drei Stufen zu ermitteln:

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SAG 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - (Eingruppierung in der Entgeltgruppe 1 TVöD -Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten)

Eine Arbeitnehmerin, die Reinigungsarbeiten in einem Pflegeheim ausführt, verrichtet keine einfachsten Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe 1 (EG 1) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD), wenn sie bei der von ihr vorgenommenen Sicht- und Unterhaltsreinigung Hygienevorschriften, für die sie mehrstündig geschult wurde, sowie einen umfangreichen Desinfektionsplan zu beachten hat, der die selbstständige Kontrolle der vor. ihr zu reinigenden Räumlichkeiten, erfordert.

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BAG, Beschluss v. 11.11.2008 - 1 ABR 68/07 (Werkstudenten)

Wendet der tarifgebundene Arbeitgeber kraft einzelvertraglicher Bezugnahme einen Tarifvertrag an, dessen persönlicher Geltungsbereich an den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff anknüpft, so ist die Vergütungsordnung des Tarifvertrages auch auf Werkstudenten anzuwenden.

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SAG 12.03.2008 - 4 AZR 93/07 - (keine Tarifautomatik bei Höher- oder Herabgruppierung von angestellten Lehrern - Lehrereingruppierung in Sachsen bei sich ändernden Schülerzahlen)

Die Eingruppierung von angestellten Lehrern richtet sich nach manchen landesrechtlichen Bestimmungen, darunter auch denen des Freistaats Sachsen, nach den für die beamteten Lehrer geltenden Vorschriften, weil die EinzeIarbeitsverträge und/oder der BAT/BAT-O darauf verweisen.

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BAG, Urt. v. 23.8.2006 - 4 AZR 417/05, DB 2007, 291

Die wiederholte korrigierende Rückgruppierung des Arbeitnehmers bei unveränderter Tätigkeit und Tarifrechtslage ist regelmäßig unzulässig.

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