BAG, Urt. v. 20.06.2018 – 5 AZR 377/17 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Ausschlussfristen und Mindestlohn)

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns einer Ausschlussfrist nicht unterworfen werden.

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BAG, Urt. v. 20.06.2018 – 5 AZR 262/17 (Hemmung einer Ausschlussfrist wegen Vergleichsverhandlungen)

Für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über einen streitigen Anspruch findet § 203 S. 1 BGB auf eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist entsprechend Anwendung, soweit diese eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs vorsieht.

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BAG, Urt. v. 19.06.2018 – 9 AZR 615/17 (Keine Ausschlussfrist für Ersatzurlaub)

Der als Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruch tretende Ersatzurlaub unterliegt wie der Urlaubsanspruch keinen Ausschlussfristen.

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ArbG Hamburg, Urt. v. 02.05.2018 – 3 Ca 370/17 (Zulässigkeit einer Ausschlussfristenregelung trotz Verstoßes gegen § 3 S. 1 MiLoG – Vertrauensschutz)

Vor dem 01.01.2015 vereinbarte arbeitsvertragliche Ausschlussfristen sind wirksam, auch wenn der gesetzliche Mindestlohn nicht ausdrücklich ausgenommen wurde.

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BAG, Urt. v. 17.10.2017 – 9 AZR 80/17 (Rechtzeitige Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen nach Kündigung – Ausschlussfrist)

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wird mit Ablauf der Kündigungsfrist fällig.

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LAG Nürnberg, Urt. v. 09.05.2017 – 7 Sa 560/17 (Keine generelle Unwirksamkeit von Ausschlussfristen nach § 3 MiLoG)

Nach § 3 MiLoG sind Ausschlussfristen nur „insoweit“ unwirksam, wie sie Ansprüche auf Mindestlohn ausschließen würden. Die Unwirksamkeitsfolge tritt daher nicht – auch nicht teilweise – ein, wenn der Arbeitnehmer weit über dem Mindestlohn liegende Ansprüche auf Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung geltend macht.

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LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.02.2017 – 7 Sa 397/16 (Stichtagsklausel für Weihnachtsgratifikation – Zulässige Bindungsdauer)

Führt die Stichtagsklausel bei einer Weihnachtsgratifikation zu einer längeren Bindungsdauer als die Rückzahlungsklausel, sind beide Regelungen unwirksam und hat der Arbeitnehmer einen Zahlungsanspruch.

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LAG Hamm, Beschluss vom 01.08.2014 - 14 TA 344/14 (Unwirksame Vereinbarung allgemeiner Ausschlussfristen)

Ausschlussfristen für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, erfassen sämtliche Ansprüche wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Schädigung.

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BAG, Urteil vom 19.03.2014 - 5 AZR 252/12 (Arbeitsvertrag in fremder Sprache - Gültigkeit der Ausschlussfrist)

Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer, der einen in deutsch abgefassten schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichnet, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, steht dem Zugang und Wirksamwerden der mit seiner Unterschrift abgegebenen Willenserklärung nicht entgegen.

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BAG, Urteil vom 25.09.2013 - 5 AZR 778/12 (Verfall eines Equal-Pay-Anspruchs aufgrund vertraglicher Ausschlussfrist)

Eine individualvertragliche Ausschlussfrist findet auf einen Equal-Pay-Anspruch trotz vereinbarter Vorrangigkeit eines Tarifvertrags inklusive der dort enthaltenen Ausschlussfrist Anwendung, wenn der Tarifvertrag unwirksam ist und die Parteien erkennbar nur einen wirksamen Tarifvertrag in Bezug nehmen wollten.

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BAG, Urteil vom 16.04.2013 - 9 AZR 731/11 (Beginn einer tariflichen Ausschlussfrist bei Widerspruch gegen Betriebsübergang)

Im Fall einer zweistufigen tariflichen Ausschlussfrist läuft die Frist für die gerichtliche Geltendmachung nicht vor Fälligkeit des Anspruchs.

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BAG, Urteil vom 13.03.2013 - 5 AZR 954/11 (Verfall von Equal Pay-Ansprüchen wegen vertraglicher Ausschlussfristen)

Eigenständige vertragliche Ausschlussfristen neben einem wirksamen Tarifvertrag (hier: CGZP) können zum Verfall von Equal Pay-Ansprüchen führen.

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LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.10.2010 – 2 Sa 1464/10 (Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen bei Urlaubsabgeltung)

Ein über Jahre arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer kann gegenüber seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen.

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BAG, Urt. v. 11.2.2009 - 5 AZR 168/08 (Tarifliche Ausschlussklausel)

Sachverhalt: Gemäß dem Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandelt NRW vom 9.7.1997 sind Vergütungsansprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen (1. Stufe). Innerhalb drei weiterer Monate ist Klage zu erheben (2. Stufe). Ist das Beschäftigungsverhältnis beendet, beträgt die Klagefrist einen Monat. Zum 31.12.2005 wurde dem Arbeitnehmer gekündigt. Im Oktober erhob er Kündigungsschutzklage und im April 2006 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Danach erhob der Arbeitnehmer Klage und verlangte Vergütungsansprüche für Oktober und November 2005.

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BAG, Urt. v. 18.12.2008 - 8 AZR 105/08 (Schadensersatzanspruch aus § 717 Absatz 2 ZPO)

Sachverhalt: Der Arbeitnehmer verklagte seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Annahmeverzugslohn. Der Klage wurde stattgegeben und der Arbeitgeber zahlte.

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BAG 19.03.2008 - 5 AZR 429/07 - (Wahrung von Ausschlussfristen durch Kündigungsschutzklage)

Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers geregelt, dass von der Gegenseite abgelehnte Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen sind, um deren Verfall zu verhindern, genügt die Erhebung der Kündigungsschutzklage, um das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers zu verhindern.

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BAG 12.03.2008 - 10 AZR 152/07 - (Ausschlussfrist • AGB-Kontrolle)

Die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche beträgt gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB drei Monate.

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BAG, Urt. v. 26.4.2006 - 5 AZR 403/05, NZA 2006,845

Ausschlussfristen, die in einem auf das Arbeitsverhältnis kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag anwendbaren Haustarifvertrag des Arbeitgebers enthalten sind, unterliegen gem. § 310 Abs. 4 S. 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB.

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BAG, Urt. v. 1.3.2006 - 5 AZR 511/05, NZA 2006, 783

Eine Klausel, die für den Beginn der Ausschlussfrist nicht die Fälligkeit der Ansprüche berücksichtigt, sondern allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

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BAG, Urt. v. 28.9.2005 - 5 AZR 52/05, BB 2006, 327

Einzelvertragliche Ausschlussfristen in arbeitgeberseitig verwendeten Formulararbeitsverträgen unterliegen der gesetzlichen Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB und benachteiligen den Arbeitnehmer auch unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 BGB), wenn sie für die erstmalige schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs eine Frist von weniger als drei Monaten vorsehen.

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BAG, Urt. v. 31.8.2005 - 5 AZR 545/04, FA 2005, 351

In einem umfangreichen Formulararbeitsvertrag inmitten der Schlussbestimmungen nach salvatorischen Klauseln und Schriftformklauseln geregelte Ausschlussfristen sind nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht.

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BAG, Urt. v. 25.5.2005 - 5 AZR 572/04, NZA 2005,1111

Nach § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Dieses Verbot gilt auch für Ausschlussfristen.

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BAG, Urt. v. 10.3.2005 - 6 AZR 217/04, NZA 2005, 812

Teilt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Gehaltsüberzahlungen pflichtwidrig nicht mit und erhält dieser davon anderweitig Kenntnis, beginnt eine tarifliche Ausschlussfrist nicht neu zu laufen.

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