BAG, Urt. v. 11.8.2015 – 9 AZR 98/14 (LAG Sachsen-Anhalt – 3 Sa 444/12) (Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen)

Das BAG führt an, dass, sofern die geschuldete Tätigkeit sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbstständig erbracht werden kann, die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus zu berücksichtigen sei.

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SAG 19.03.2008 - 5AZR 435/07 - (Vertragsabschluss - Arbeitsverhältnis und betriebliche Praxiserprobung gemäß § 165GB 11- Eingliederungsvereinbarung)

Bewilligt ein zuständiger Träger einem Hilfebedürftigen als Eingliederungsleistung nach § 16 SGB 2 eine betriebliche Praxiserprobung bei einem privaten Unternehmen, so wird hierdurch ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis begründet.

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SAG 20.02.2008 - 5 AZR 290/07 - ("Ein-Euro-Job" und Arbeitsverhältnis)

Die Einbeziehung eines privaten Dritten, eines Massnahmeträgers, wie sie nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die Regel sein soll, führt nicht dazu, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Dritten privatrechtlich gestaltet ist.

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BAG, Urt. v. 17.1.2006 - 9 AZR 61/05, NZA-RR 2006, 616

In § 2 S. 2 BUrlG wird der Begriff "arbeitnehmerähnliche Person" nicht selbstständig definiert. Er knüpft an die herkömmliche Abgrenzung zum Arbeitnehmer an.

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BAG, Urt. v. 15.11.2005 - 9 AZR 626/04, DB 2006,1165

Als Arbeitnehmer gelten nach § 2 S. 2 BUrlG auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.

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