BAG, Urt. v. 27.07.2017 – 6 AZR 801/16 (Störfall in der Altersteilzeit bei Insolvenz des Arbeitgebers)

Wird ein Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell vorzeitig gekündigt, kann der Arbeitnehmer eine Ausgleichszahlung fordern. Diese stellt eine Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 2 S. 2 InsO dar, wenn ein sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt.

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BAG, Urt. v. 30.10.2008 - 8 AZR 54/07 (Betriebsübergang in der Freistellungsphase)

Eine Arbeitnehmerin befand sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit als über das Vermögen ihres Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

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BAG 30.10.2008 - 8 AZR 54/07 - (Übergang eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang in der Insolvenz)

Das BAG hat sich im Rahmen des Betriebsübergangs in der Insolvenz mit dem übergang der in der "Freistellungsphase" befindlichen Altersteilzeitarbeitsverhältnissen auf den Betriebserwerber befasst.

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BAG, Urt. v. 14.10.2008 - 9 AZR 511/07 (Tariflicher Anspruch)

Ein Arbeitnehmer begehrte im Alter von 55 Jahren den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Im Betrieb war es zuvor üblich gewesen, dass Altersteilzeit mit allen Arbeitnehmern ab 55 vereinbart werden konnte.

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BAG, Urt. v. 12.8.2008 - 9 AZR 620/07 (Betriebsbegriff im Altersteilzeitgesetz, in Bezug auf Überlastquote gemäß § 3 Absatz 1 TV ATZ)

1. Sachverhalt: Die Klägerin (AN´in) war in einer Niederlassung (Werk L) tätig, in der neun AN tätig waren. Im 122 km entfernten Werk D hingegen wurden 140 AN beschäftigt. Die Beklagte versagte den Anspruch auf Altersteilzeit, da im Werk L die überlastquote erfüllt war.

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BAG 31.01.2008 - 8 AZR 27/07 - (Übergang eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in der Freistellungsphase bei Betriebsübergang)

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis eines in der Freistellungsphase befindlichen Arbeitnehmers geht bei einem Betriebsübergang auf den neuen Betriebsinhaber über.

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BAG, Urt. v. 23.1.2007 - 9 AZR 393/06, Pressemitteilung Nr. 3/07

Das Altersteilzeitgesetz selbst gewährt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages. Dort sind lediglich die Mindestbedingungen geregelt, die ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfüllen muss, damit die staatlichen Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit und die sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen (z.B. vorzeitige Rente nach Altersteilzeit) in Anspruch genommen werden können.

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