Arbeitgeber befinden sie immer für zu hoch …
… Arbeitnehmer für zu gering: Die Abfindung


Eine Abfindung ist eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erfolgt. Die Abfindung ist im Arbeitsrecht immer ein wichtiges Thema. Es gibt nur selten Kündigungsschutzprozesse, in denen nicht über eine Abfindung verhandelt wird.

Diese Praxis vor den Arbeitsgerichten führt häufig zu der falschen Vorstellung, dass generell ein Anspruch auf eine Abfindung bestehe. Dies ist aber nur in Ausnahmefällen der Fall. Abfindungsvereinbarungen binden Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gleicher Weise dauerhaft. Deshalb sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden, um interessengerechte Ergebnisse zu erzielen.

Den Arbeitgeber trifft in einem Kündigungsschutzverfahren in der Regel die Beweislast dafür, dass ein Kündigungsgrund vorliegt. Hierdurch entsteht für ihn ein gesteigertes Prozessrisiko. Verliert er den Prozess, stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Der Arbeitgeber muss dann den gesamten Lohn nachzahlen für die Zeit, die zwischen dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses liegt und der Entscheidung des Arbeitsgerichtes. Wird eine abschließende Entscheidung erst in der Berufungs- oder Revisionsinstanz getroffen, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, den Lohn für mehrere Jahre nachzuzahlen. Mit der Abfindung versucht der Arbeitgeber, sich von der Gefahr eines Unterliegens in einem Kündigungsschutzverfahren freizukaufen.

Ein wichtiges Kriterium für die Höhe der Abfindung ist die Dauer der Beschäftigung. Regional unterschiedlich nehmen die Gerichte an, dass ein Betrag zwischen 0,25 bis 0,5 von dem letzten Bruttogehalt je Beschäftigungsjahr angemessen sei. Daneben kommt es aber auch erheblich auf das Verhandlungsgeschick an, um eine angemessene Höhe der Abfindung durchzusetzen.

Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei. Der Arbeitnehmer muss sie aber versteuern. Um für die Einkommenssteuer nach der sogenannten „Fünftelungsmethode“ einen ermäßigten Steuersatz geltend zu machen, ist bei dem Finanzamt ein entsprechender Antrag zu stellen. Eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld erfolgt in der Regel nicht.


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